Kompetenzkonflikt

Kompetenzkonflikt
Kompetenzstreitigkeit

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Kom|pe|tẹnz|kon|flikt 〈m. 1〉 = Kompetenzstreitigkeit

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Kom|pe|tẹnz|kon|flikt, der, Kom|pe|tẹnz|streit, der, Kom|pe|tẹnz|strei|tig|keit, die <meist Pl.>:
Konflikt, Streit[igkeit] hinsichtlich der Kompetenz (1 b), der Zuordnung bestimmter Aufgabenbereiche.

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Kompetẹnzkonflikt,
 
Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Staatsorganen, insbesondere Gerichten, die sich beide in derselben Sache für zuständig (positiver Kompetenzkonflikt) oder nicht zuständig (negativer Kompetenzkonflikt) halten. Durch die Neuregelung der §§ 17, 17 a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) können ab 1. 1. 1991 Streitigkeiten über den zulässigen Rechtsweg zu den verschiedenen Gerichtsbarkeiten nicht mehr auftreten. Jedes Gericht entscheidet selbst durch beschwerdefähigen Beschluss über die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges. Andere Gerichte sind an diese Entscheidung gebunden (§ 17 a Absatz 1 GVG). Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, so verweist das Gericht nunmehr den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges; der Beschluss ist für dieses Gericht bindend (§ 17 a Absatz 2 GVG). Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Absatz 2 GVG). Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Gerichten desselben Rechtsweges wird in der Regel durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht entschieden; möglich ist aber auch auf Antrag eine bindende Verweisung an das für zuständig gehaltene Gericht (§§ 36, 281 ZPO).

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Kom|pe|tẹnz|kon|flikt, der, Kom|pe|tẹnz|streit, der, Kom|pe|tẹnz|strei|tig|keit, die <meist Pl.>: Konflikt, Streit[igkeit] hinsichtlich der ↑Kompetenz (1 b), der Zuordnung bestimmter Aufgabenbereiche.

Universal-Lexikon. 2012.

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